
| STATUTEN |
| I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Schweizerischerischer Fachverband Fenster- und Fassadenbranche (nachstehend Fachverband genannt) besteht ein offener Fachverband als selbständiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist im Handelsregister einzutragen. Der Fachverband besteht auf unbestimmte Dauer. Der Sitz ist am Sitz der Geschäftsstelle. Art. 2 Der Fachverband bezweckt die Förderung und Wahrung aller gemeinsamen fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder nach innen und nach aussen gegenüber Behörden, Lieferanten, Bauherrschaften, anderen Fachverbänden und Institutionen. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
Zur Erfüllung des Verbandszweckes kann sich der Fachverband an Organisationen und Institutionen beteiligen, welche eine gleiche oder ähnliche fachliche und wirtschaftliche Zielrichtung verfolgen, oder eine geeignete Organisation ins Leben rufen. Namentlich ist der Fachverband Verbandsmitglied des Verbandes Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten VSSM, das heisst eine Fachgruppe im Sinne von Art. 3.1 lit. C der VSSM-Statuten. Seine Mitglieder sind somit verpflichtet, die Bestimmungen des VSSM einzuhalten. Der Fachverband vertritt gemäss Auftrag den VSSM nach aussen und nach innen in technischen und wirtschaftlichen Fragen, die den Fensterbau betreffen. Für die Wahrung der Rechte und Pflichten aus diesem Auftrag ist der Vorstand des Fachverbandes zuständig. II. Mitgliedschaft Art. 3 Der Fachverband besteht aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern. Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
Als ausserordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
Als Ehrenmitglieder können aufgenommen werden:
Art. 4 Wer Mitglied werden will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme, die jederzeit erfolgen kann, entscheidet der Vorstand. Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegfall der Voraussetzungen sowie durch Ausschluss. Der Austritt kann auf Ende eines Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen und ist der Geschäftsstelle mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Das austretende Mitglied hat die während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen zu erfüllen. Vorbehalten bleibt der sofortige Austritt aus wichtigen Gründen. Sind bei einem Mitglied die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäss Art. 3 der Statuten nicht mehr gegeben, so teilt der Vorstand diesem das Erlöschen der Mitgliedschaft mittels eingeschriebenem Brief mit. Damit fallen alle Rechte gegenüber dem Fachverband dahin. Hingegen sind die während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen innert 6 Monaten zu erfüllen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen verbandsschädigenden Verhaltens oder wegen Nichterfüllung von Mitgliedschaftsverpflichtungen entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe des Grundes mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der Geschäftsstelle ein schriftliches Gesuch um Behandlung durch die Generalversammlung einreichen. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft können keine Ansprüche gegenüber dem Fachverband oder dessen Vermögen geltend gemacht werden. III. Organisation Art. 6 Der Fachverband besitzt folgende Organe: A. Generalversammlung B. Vorstand C. Kommissionen D. Geschäftsstelle E. Rechnungsrevisoren F. Geschäftsprüfungskommission A. Generalversammlung Art. 7 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Fachverbandes. Sie setzt sich aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder zusammen. Die ordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich und unter Beilage der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag. Anträge von Mitgliedern sind auf die Traktandenliste zu setzen, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Versammlungstag der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes schriftlich eingereicht wurden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, sofern es die Geschäfte erfordern und ist ausserdem abzuhalten, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände bei der Geschäftsstelle verlangt. Die Versammlung hat im letzteren Fall innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs stattzufinden. Art. 8 In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte: 1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung. 2. Genehmigung der Jahresberichte sowie der Tätigkeitsprogramme. 3. Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets 4. Wahl des Präsidenten oder dem Co-Präsidium, der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren. 5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge 6. Auflösung des Fachverbandes. 7. Änderung der Statuten. 8. Weitere statutarisch zugewiesene oder vom Vorstand unterbreitete Geschäfte. 9. Ernennung von Ehrenmitgliedern. Art. 9 Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden, welcher in der jeweiligen Firma aktiv tätig ist bzw. der jeweiligen Institution angehört. Die Beschlüsse werden, sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder gefällt. Dabei werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitberücksichtigt. Die Beschlüsse über die Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Fachverbandes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder. B. Vorstand Art. 10 Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten oder dem Co-Präsidium, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und 4 - 6 weiteren Mitgliedern zusammen. Der Präsident oder das Co-Präsidium und die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten oder dem Co-Präsidium konstituiert sich der Vorstand selbst. Art. 11 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder dem Co-Präsidium, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist dazu verpflichtet, wenn drei seiner Mitglieder dies verlangen. In diesem Falle muss die Sitzung innert eines Monats nach Eingang des Begehrens stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse, sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder das Co-Präsidium den Stichentscheid. Art. 12 Der Vorstand hat die Geschäfte des Fachverbandes im Interesse seiner Mitglieder zu leisten und beschliesst über alle Angelegenheiten, welche durch diese Statuten nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Fachverband nach aussen. Der Vorstand ist zuständig für die Bestellung und Besetzung der Kommissionen. Der Präsident oder das Co-Präsidium, der Vizepräsident, der Kassier und der Geschäftsführer besitzen Kollektivunterschrift je zu zweien. Zur Abgeltung der Sitzungsgelder und Spesen erlässt der Vorstand ein separates Spesenreglement. C. Kommissionen Art. 13 Der Vorstand kann zur Erledigung spezieller Arbeiten in fachtechnischer oder wirtschaftlicher Hinsicht spezielle Kommissionen bestellen. Ihre Mitglieder müssen nicht Verbandsmitglieder sein. Die Kommissionen haben dem Vorstand ihr Arbeitsprogramm mit Budget zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem vom Vorstand erlassenen Spesenreglement. D. Geschäftsstelle Art. 14 Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle betreiben oder die Führung einem angestellten Geschäftsführer übertragen. Dieser ist dem Vorstand unterstellt. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Er ist zuständig für die Koordination der Tätigkeiten innerhalb der Kommissionen und des Vorstandes. Er vertritt den Fachverband im Rahmen des Pflichtenheftes sowie nach Vorgabe und Anweisungen des Vorstandes nach aussen. E. Rechnungsrevisoren Art. 15 Das Kontrollstellenmandat bezüglich Betriebsrechnung und Bilanz wird durch Generalversammlungsbeschluss einer Revisionsgesellschaft übertragen. Diese muss von einem schweizerischen Fachverband anerkannt und Mitglied der Treuhandkammer sein. F. Geschäftsprüfungskommission Art. 16 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei bis vier Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt werden. IV. Finanzen Art. 17 Zur Deckung der Ausgaben des Fachverbandes werden jährliche Mitgliederbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge für die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder wird jeweils durch die Generalversammlung festgelegt. Zur Finanzierung ausserordentlicher Aufgaben im Interesse der Mitglieder kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes die Entrichtung eines zweckgebundenen Sonderbeitrages beschliessen. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Fachverbandes haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 18 Die Rechnungsführung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Dem Kassier obliegt die laufende Überwachung der Rechnungsführung. V. Schlussbestimmungen Art. 19 Über die Auflösung des Fachverbandes beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und stimmenden Mitglieder. Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand. Die Generalversammlung kann stattdessen diese Aufgabe auch auf andere dafür geeignete Personen bzw. auf eine geeignete Gesellschaft übertragen. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Art. 20 Über die Vereinigung des Fachverbandes mit einem anderen Verein, der gleichartige Ziele verfolgt, beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und stimmenden Mitglieder. Art. 21 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 16. März 2007. Sie treten am Tage der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Genehmigt an der Generalversammlung vom 24. März 2011. Bachenbülach, 24. März 2011 Das Co-Präsidium Josef Knill Josef Bucher |


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